FAQ Meldewesen
Hier finden Sie einige Fragen, die uns häufig gestellt werden, alphabetisch sortiert nach Stichworten.
- Anmeldung
Wann muss ich mich beim Ärztlichen Bezirksverband Oberbayern (ÄBO) anmelden?
- Nach Erhalt der ärztlichen Approbation und
- bei Verlegung des Tätigkeitsschwerpunktes nach Oberbayern oder
- bei nicht ärztlicher Tätigkeit mit Hauptwohnsitz in Oberbayern
(Ausnahme: München Stadt/Land)
sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich anzumelden. Die Anmeldung nimmt sowohl der ÄBO wie auch der zuständige ÄKV entgegen.
Neuanmeldung unter http://www.aekv-starnberg.de/service/meldewesen/neuanmeldung
- Ärzteversorgung
Kann ich in der Bayerischen Ärzteversorgung bleiben, wenn ich in ein anderes Bundesland umziehe und was passiert mit meinen Beiträgen zur Ärzteversorgung, wenn ich ins Ausland gehe?
Bitte wenden Sie sich an die Bayerische Ärzteversorgung, Denninger Str. 37, 81925 München, Tel. 089 9235-6,
- Approbation/Berufserlaubnis
Wo kann ich meine Approbation/Berufserlaubnis beantragen?
Der Antrag auf Erteilung der Approbation als Arzt/Ärztin muss bei der Behörde des Landes gestellt werden, in dem Sie den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden haben (§ 35 der Approbationsordnung für Ärzte).
Für den Regierungsbezirk Oberbayern ist die Regierung von Oberbayern zuständig. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Regierung von Oberbayern unter: http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/aufgaben/umwelt/approbation/
Arztausweis
Wer stellt mir einen Arztausweis aus?
Einen neuen Arztausweis erhalten Sie beim ärztlichen Bezirksverband Oberbayern. Bitte beantragen Sie diesen unter folgenden Link:
https://www.aebo.de/aerzte-service/meldewesen/arztausweis.html
Der blaue Arztausweis (in Papierform) bleibt bis zum Ablaufdatum gültig, wird jedoch nicht weiter verlängert.
- Mitgliedschaft
Die Rente steht bevor, kann ich mich beim ÄBO abmelden?
Auch wenn Sie nicht mehr ärztlich tätig sind, sind Sie als Arzt oder Ärztin Mitglied des zuständigen ÄKV, sofern Sie Ihren Hauptwohnsitz in Oberbayern (außer München Stadt/Land) haben.
Kann ich freiwillig Mitglied beim ÄKV bleiben, wenn ich in ein anderes Bundesland umziehe?
Nein, Sie werden Pflichtmitglied der Ärztekammer in dem Bundesland, in dem Sie ärztlich tätig sind oder, falls Sie nicht ärztlich tätig sind, wohnen. Eine freiwillige Mitgliedschaft ist nur möglich, wenn Sie ihre ärztliche Tätigkeit ins Ausland verlegen.
Kann ich auch rückwirkend freiwilliges Mitglied beim ÄKV werden?
Nein, Sie können Ihre Pflichtmitgliedschaft nur in eine freiwillige Mitgliedschaft umwandeln, wenn Sie Ihre ärztliche Tätigkeit ins Ausland verlegen und Sie uns dies innerhalb eines Monats nach Ende der Pflichtmitgliedschaft schriftlich erklären. Eine nachträgliche Beantragung ist nicht möglich. Weitere Informationen zur freiwilligen Mitgliedschaft und das entsprechende Antragsformular finden Sie unter
http://www.aekv-starnberg.de/service/meldewesen/freiwillige-mitgliedschaft